Heizungsgesetz 2026: Was das neue GModG für Ihre Heizung bedeutet
Das Heizungsgesetz in seiner bisherigen Form ist Geschichte: Seit dem 29. Juli 2026 ersetzt das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) das Gebäudeenergiegesetz. Die 65-Prozent-Regel für erneuerbare Energien ist gestrichen, Eigentümer wählen ihre Heizung wieder frei und die staatliche Förderung für Wärmepumpen läuft weiter.
Kaum ein Gesetz hat Eigentümer in den letzten Jahren so verunsichert wie das Heizungsgesetz. Dieser Ratgeber ordnet sachlich ein, was seit der Novelle vom Juli 2026 tatsächlich gilt: welche Pflichten entfallen sind, welche neuen Regeln kommen und was das für Ihre Entscheidung zwischen Wärmepumpe, Gas und anderen Systemen bedeutet.
- Seit dem 29. Juli 2026 gilt das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG). Es ersetzt das GEG, das als „Heizungsgesetz“ bekannt wurde.
- Die 65-Prozent-Regel ist vollständig gestrichen, neue Gas- und Ölheizungen sind wieder ohne Erneuerbaren-Auflage erlaubt, in Neubau und Bestand.
- Auch die 30-Jahre-Austauschpflicht und das Betriebsverbot ab 2045 entfallen. Funktionierende Heizungen dürfen unbegrenzt weiterlaufen.
- Neu ist die Bio-Treppe: Neu eingebaute fossile Heizungen müssen ab 2029 steigende Anteile klimaneutraler Brennstoffe nutzen: 10 % ab 2029 bis 60 % ab 2040.
- Die Förderung bleibt: Über die KfW 458 gibt es für Wärmepumpen im Standardfall 46 % Zuschuss, einkommensabhängig bis zu 70 oder 80 %, der Klimageschwindigkeitsbonus sinkt aber ab 2027 halbjährlich.
Was ist das Heizungsgesetz und warum wurde es geändert?
„Heizungsgesetz“ ist der umgangssprachliche Name für das Gebäudeenergiegesetz (GEG) in der Fassung von 2024. Dessen Kernvorschrift verlangte, dass neu eingebaute Heizungen zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden, zunächst in Neubaugebieten, im Bestand gekoppelt an die kommunale Wärmeplanung. Diese Regel hat die Bundesregierung mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz nun abgeschafft und das Gesetz technologieoffen neu ausgerichtet.
Der Zeitplan der Novelle: Im Mai 2026 ging der Referentenentwurf in die Abstimmung, am 13. Mai beschloss ihn das Kabinett, am 10. Juli 2026 stimmten Bundestag und Bundesrat zu. Verkündet wurde das GModG am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt, die wesentlichen Regelungen gelten seit dem 29. Juli 2026. Die Debatte darüber war kontrovers. Befürworter loben die Wahlfreiheit und den Abbau von Bürokratie, Kritiker wie Umweltverbände und Wirtschaftsforschungsinstitute warnen, dass die Klimaziele im Gebäudesektor schwerer erreichbar werden und einzelne Verbände Verfassungsbeschwerden prüfen.
Welche Pflichten des alten Heizungsgesetzes sind gestrichen?
Das GModG streicht die vier Vorgaben, die Eigentümer am meisten beschäftigt haben: die 65-Prozent-Pflicht, die Kopplung an die Wärmeplanung, die 30-Jahre-Austauschpflicht und das Betriebsverbot ab 2045. Konkret bedeutet das:
- Freie Heizungswahl: Ob Wärmepumpe, Gas-, Öl- oder Pelletheizung, Fernwärme, Solarthermie- oder Wärmepumpen-Hybrid, alle Optionen sind ohne Erneuerbaren-Quote zulässig.
- Keine Austauschpflicht mehr: Die frühere Pflicht, über 30 Jahre alte Konstanttemperaturkessel stillzulegen (§ 72 GEG), wurde ersatzlos gestrichen. Details dazu lesen Sie im Ratgeber Ölheizung ersetzen.
- Kein Betriebsverbot 2045: Funktionierende Öl- und Gasheizungen dürfen auf unbestimmte Zeit weiterlaufen und repariert werden.
- Entkopplung von der Wärmeplanung: Der Heizungstausch hängt nicht mehr davon ab, ob Ihre Kommune ihren Wärmeplan vorgelegt hat.
- Weniger Formalien: Die verpflichtende Beratung vor dem Einbau einer fossilen Heizung entfällt.
Wichtig zur Einordnung: Gestrichen wurden Pflichten, nicht die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Der CO2-Preis auf Gas und Heizöl bleibt und steigt weiter: 2026 liegt er bei 55 bis 65 Euro pro Tonne, ab 2028 wird er im europäischen Emissionshandel (ETS 2) am Markt gebildet. Prognosen rechnen für 2030 mit 120 bis 150 Euro pro Tonne.
Bio-Treppe und Grüngasquote: Die neuen Pflichten im GModG
Die zentrale neue Vorgabe betrifft fossile Heizungen, die nach Inkrafttreten des GModG neu eingebaut werden: Sie müssen ab 2029 steigende Mindestanteile klimaneutraler Brennstoffe wie Biogas, Bioöl oder Wasserstoff nutzen, die sogenannte Bio-Treppe. Nach dem Einbau gilt eine Übergangsfrist von zwölf Monaten, Hybridheizungen mit Wärmepumpe sind von der Quote ausgenommen. Parallel startet ab 2028 eine Grüngasquote für Gasversorger, deren Details bis Dezember 2026 festgelegt werden; bis 2045 sollen die gelieferten Brennstoffe schrittweise klimaneutral werden.
Für die Praxis heißt das: Wer heute eine neue Gas- oder Ölheizung einbaut, heizt ab 2029 mit Pflichtanteilen an Brennstoffen, die deutlich teurer sind als konventionelles Gas oder Heizöl. Genau diese Kombination aus Bio-Treppe und CO2-Preis ist der Grund, warum Fachinstitute wie das Fraunhofer ISE und das Institut der deutschen Wirtschaft davor warnen, die neue Wahlfreiheit mit Kostenfreiheit zu verwechseln, ihre Berechnungen deuten darauf hin, dass sich die Heizkosten mit Gas bis 2040 nahezu verdoppeln könnten.
Was gilt im Neubau und bei der kommunalen Wärmeplanung?
Auch im Neubau entfällt die 65-Prozent-Pflicht. An ihre Stelle tritt eine gestaffelte Solarpflicht: ab 2027 für neue Nichtwohngebäude ab 250 Quadratmetern Nutzfläche, ab 2028 für Bestands-Nichtwohngebäude bei umfassender Dachsanierung ab 500 Quadratmetern und ab 2030 für neue Wohngebäude. Zusätzlich setzt das GModG die EU-Gebäuderichtlinie um: Neue öffentliche Gebäude müssen ab 2028 den Nullemissionsstandard erfüllen, ab 2030 gilt er für alle Neubauten. In der Praxis bleibt die Wärmepumpe damit im Neubau die Standardlösung, nicht wegen einer Quote, sondern weil sie die Anforderungen am wirtschaftlichsten erfüllt.
Die kommunale Wärmeplanung läuft unabhängig davon weiter: Großstädte über 100.000 Einwohner mussten ihre Wärmepläne bis zum 30. Juni 2026 vorlegen, alle übrigen Kommunen folgen bis zum 30. Juni 2028. Neu ist, dass daraus keine Heizungspflichten mehr entstehen. Als Orientierung bleibt der Wärmeplan trotzdem wertvoll: Er zeigt, ob an Ihrer Adresse perspektivisch ein Fernwärmenetz entsteht oder eine dezentrale Lösung die richtige ist.
Heizkostenbremse: Was sich für Mieter und Vermieter ändert
Damit die neue Wahlfreiheit nicht zulasten der Mieter geht, führt das GModG eine Kostenteilung ein: Vermieter, die eine neue fossile Heizung einbauen, müssen ab 2028 die Hälfte der Gasnetzentgelte und der CO2-Kosten tragen, ab 2029 zusätzlich die Hälfte der Mehrkosten für die vorgeschriebenen biogenen Brennstoffanteile. Wer als Vermieter heute eine Gasheizung einbaut, übernimmt damit einen wachsenden Teil der künftigen Betriebskosten selbst, ein Punkt, der in der Wirtschaftlichkeitsrechnung häufig unterschätzt wird und die Wärmepumpe auch für Vermieter attraktiver macht.
GEG 2024 und GModG 2026 im direkten Vergleich
Die folgende Übersicht zeigt auf einen Blick, was sich mit der Novelle des Heizungsgesetzes konkret geändert hat:
| Regelung | GEG 2024 („Heizungsgesetz“) | GModG seit 29.07.2026 |
|---|---|---|
| 65-%-Erneuerbaren-Pflicht | Pflicht bei neuen Heizungen (gestaffelt) | Vollständig gestrichen |
| Neue Gas-/Ölheizung | Nur mit Auflagen und Beratungspflicht | Frei wählbar, Bio-Treppe ab 2029 |
| Austauschpflicht 30 Jahre | Für Konstanttemperaturkessel | Ersatzlos gestrichen |
| Betriebsverbot fossiler Heizungen | Ab 31.12.2044 | Gestrichen, Ziel klimaneutraler Bestand |
| Kopplung an Wärmeplanung | Löste 65-%-Pflicht im Bestand aus | Entkoppelt, Wärmeplanung nur Orientierung |
| Förderung Wärmepumpe | Bis 70 %, max. 21.000 € | Bis 70/80 %, max. 22.400 € (seit 21.07.2026) |
| Mieterschutz | CO2-Kostenaufteilung nach Gebäudeklasse | Zusätzlich Heizkostenbremse ab 2028/2029 |
Was bedeutet das neue Heizungsgesetz für Ihr Haus?
Wir rechnen Ihnen neutral vor, wie Wärmepumpe, Gas und Hybrid in Ihrem Gebäude über 15 Jahre abschneiden, inklusive Förderung und CO2-Kosten.
Bleibt die Förderung für Wärmepumpen nach der GEG-Novelle?
Ja, die Heizungsförderung über die KfW 458 läuft trotz Gesetzeswechsel weiter, seit dem 21. Juli 2026 mit reformierten Konditionen. Im Standardfall erhalten Selbstnutzer 46 Prozent Zuschuss: 30 Prozent Grundförderung plus 16 Prozent Klimageschwindigkeitsbonus für den Austausch einer funktionstüchtigen fossilen Heizung. Einkommensabhängig sind bis zu 70 Prozent möglich, für Haushalte mit niedrigem Einkommen bis zu 80 Prozent. Die förderfähigen Kosten liegen bei 28.000 Euro für die erste Wohneinheit, der Höchstzuschuss im Einfamilienhaus damit bei 22.400 Euro. Reine Gas- und Ölheizungen werden weiterhin nicht gefördert. Alle Details und Rechenbeispiele finden Sie im Ratgeber zur Wärmepumpen-Förderung 2026.
Wärmepumpe oder Gasheizung: Was ist nach dem neuen Gesetz die richtige Wahl?
Die ehrliche Antwort: Das neue Gesetz macht die Gasheizung wieder erlaubt, aber nicht automatisch wirtschaftlich. Wer die niedrigen Anschaffungskosten einer Gasheizung gegen steigenden CO2-Preis, Bio-Treppe und Netzentgelte in schrumpfenden Gasnetzen rechnet, landet über die Lebensdauer meist bei höheren Gesamtkosten als mit einer geförderten Wärmepumpe. Es gibt aber auch Fälle, in denen eine Übergangslösung vertretbar ist, etwa wenn ein Gebäude vor einer ohnehin geplanten Sanierung steht oder kurzfristig eine defekte Anlage ersetzt werden muss. Einen detaillierten Kostenvergleich beider Systeme finden Sie im Ratgeber Wärmepumpe vs. Gasheizung, den Ablauf eines Austauschs im Ratgeber Heizung erneuern.
Unser Fazit als Fachbetrieb: Das GModG nimmt den Zeitdruck aus der Entscheidung, ein Grund zur Panik war das Heizungsgesetz vorher nicht, und die Novelle ist es auch nicht. Wer seine Heizung in den nächsten Jahren ohnehin erneuern will, sollte die aktuell noch hohen Fördersätze nutzen, statt auf weiter sinkende Boni zu warten.
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Häufige Fragen zum Heizungsgesetz 2026
Ist das Heizungsgesetz 2026 abgeschafft worden?
Ja, in seiner bisherigen Form. Am 29. Juli 2026 ist das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) in Kraft getreten und hat das Gebäudeenergiegesetz von 2024 abgelöst. Die Pflicht, neue Heizungen zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien zu betreiben, wurde vollständig gestrichen. Eigentümer können ihre Heiztechnik seither frei wählen. Neu sind dafür steigende Beimischquoten für klimaneutrale Brennstoffe bei fossilen Heizungen ab 2029.
Darf ich 2026 noch eine neue Gas- oder Ölheizung einbauen?
Ja. Seit dem GModG ist der Einbau neuer Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen ohne 65-Prozent-Auflage wieder erlaubt. Wirtschaftlich sollte die Entscheidung trotzdem gut überlegt sein: Ab 2029 gilt für neu eingebaute fossile Heizungen eine steigende Pflichtquote klimaneutraler Brennstoffe von 10 bis 60 Prozent, und der CO2-Preis verteuert Gas und Öl weiter. Fachinstitute wie das Fraunhofer ISE warnen deshalb vor der neuen Gasheizung als möglicher Fehlinvestition.
Muss ich meine alte Öl- oder Gasheizung austauschen?
Nein. Mit dem GModG wurde die frühere 30-Jahre-Austauschpflicht für alte Konstanttemperaturkessel ersatzlos gestrichen, ebenso das geplante Betriebsverbot für fossile Heizungen ab 2045. Eine funktionierende Heizung darf auf unbestimmte Zeit weiterlaufen und auch repariert werden. Handeln müssen Sie erst, wenn die Anlage irreparabel ausfällt. Wirtschaftlich lohnt sich der Tausch alter Kessel wegen steigender Brennstoff- und CO2-Kosten allerdings oft schon früher.
Was ist die Bio-Treppe im neuen Heizungsgesetz?
Die Bio-Treppe ist die zentrale neue Pflicht des GModG: Wer ab 2029 eine fossile Heizung betreibt, die nach Inkrafttreten des Gesetzes neu eingebaut wurde, muss steigende Anteile klimaneutraler Brennstoffe wie Biogas, Bioöl oder Wasserstoff nutzen. Die Quote beträgt 10 Prozent ab 2029, 15 Prozent ab 2030, 30 Prozent ab 2035 und 60 Prozent ab 2040. Nach dem Neueinbau gilt eine zwölfmonatige Übergangsfrist. Da klimaneutrale Brennstoffe deutlich teurer sind als konventionelles Gas oder Heizöl, verteuert die Quote den Betrieb fossiler Heizungen Schritt für Schritt.
Bleibt die Förderung für die Wärmepumpe trotz neuem Gesetz bestehen?
Ja. Die Heizungsförderung über die KfW 458 läuft weiter, seit dem 21. Juli 2026 allerdings mit angepassten Konditionen. Im Standardfall erhalten Selbstnutzer 46 Prozent Zuschuss aus 30 Prozent Grundförderung und 16 Prozent Klimageschwindigkeitsbonus. Einkommensabhängig sind bis zu 70 oder 80 Prozent möglich. Die förderfähigen Kosten liegen bei 28.000 Euro für die erste Wohneinheit, der Höchstzuschuss im Einfamilienhaus damit bei 22.400 Euro. Wichtig: Der Klimageschwindigkeitsbonus sinkt ab Februar 2027 halbjährlich um vier Prozentpunkte.
Welche Rolle spielt die kommunale Wärmeplanung noch?
Die kommunale Wärmeplanung nach dem Wärmeplanungsgesetz bleibt bestehen: Großstädte über 100.000 Einwohner mussten ihre Wärmepläne bis zum 30. Juni 2026 vorlegen, alle übrigen Kommunen müssen es bis zum 30. Juni 2028. Neu ist, dass der Heizungstausch vollständig davon entkoppelt wurde. Der Wärmeplan löst also keine Pflichten mehr aus, bleibt aber eine wichtige Orientierung: Er zeigt, ob an Ihrer Adresse künftig Fernwärme verfügbar sein wird oder eine dezentrale Lösung wie die Wärmepumpe die richtige Wahl ist.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesministerium der Justiz: Gebäudeenergiegesetz / Gebäudemodernisierungsgesetz im Volltext
- BMWE, energiewechsel.de: FAQ zum Wärmeplanungsgesetz (WPG)
- Verbraucherzentrale: Heizen und Warmwasser, Rechte und Pflichten für Eigentümer